Satzung des Burg- und Verschönerungsvereins Hattenheim e.V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Burg- und Verschönerungsverein Hattenheim e.V.“, hat seinen Sitz in 65347
Eltville-Hattenheim, war im Vereinsregister beim Amtsgericht Eltville unter - VR 192 – und ist heute im
Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter - VR 5754 - eingetragen.
§ 2 Vereinszweck und Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
a) die Erhaltung und Verschönerung von Gebäuden und Anlagen im historischen Weindorf Hattenheims
– insbesondere der Ausbau und die Unterhaltung der Hattenheimer Burg;
b) Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Hattenheim;
c) Unterstützung der Arbeit von Vereinen und anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Organisationen sowie öffentlichen Institutionen und Einrichtungen;
d) Förderung von Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege und des Natur- und Umweltschutzes;
e) Förderung der Jugendarbeit;
f) Förderung des Brauchtums, des Tourismus und des Weinbaus.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Anpachtung der Hattenheimer Burg, deren Renovierung, Unterhaltung und Ausbau;
- die Ausrichtung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie Brauchtumsveranstaltungen;
- in Eigenregie durchgeführte konkrete Projekte zur Unterhaltung und zum Ausbau von öffentlichen oder privaten
Anlagen zur Ortsverschönerung, um Erhalt denkmalgeschützter Bausubstanz und Bereiche sowie
Naturschutzprojekten sowie Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Hattenheimer Ortsbildes und der
gesamten Ortslage inklusive der Weinbergsgemarkung;
- finanzielle und auch Unterstützung durch vereinseigenes Inventar und sonstige Leistungen des Vereins für die
Jugendarbeit, Brauchtumsveranstaltungen, kulturelle, denkmalpflegerische und sonst gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zielen dienenden Aktionen von öffentlichen oder/und gemeinnützigen Organisationen;
- Beratung und tatkräftige Unterstützung bei der Erhaltung historischer Gebäude sowie denkmalgeschützter Anlagen
Dritter;
- für alle vorstehend genannten Aufgaben sowie Maßnahmen und deren Verwirklichung setzt sich der Verein
gegenüber Behörden, Parlamenten, Verbänden, Vereinigungen und Privatpersonen ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern
sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
b) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anzeige.
c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der
Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
e) Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,
wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung
eines Jahresmitgliedsbeitrages trotz Mahnung mit 14-tägiger Fristsetzung vorliegt.
§ 5 Sonstige Mitgliedschaft
a) Zu „Ehrenmitgliedern“ können von der Mitgliederversammlung solche Personen
gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste
erworben haben.
b) Als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können
von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins
besonders annehmen. Für sie gilt im übrigen das unter § 7 Gesagte.
§ 6 Rechte der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit
zu fördern.
b) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge auf
Abstimmung stellen und sich in Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen
durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den
Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte
zu geben.
b) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegte
Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
c) Die „Fördernden Mitglieder“ sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen
getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal
einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn
ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegen-
stände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
b) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied
kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht
mehr als drei Vollmachten vorweisen darf. Bei der Abstimmung entscheidet die
einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
c) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher
den Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
d) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der
ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
aa) Jahresbericht,
bb) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
cc) Genehmigung des Haushaltsplanes,
dd) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfer,
ee) Vorliegende Anträge.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
a) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei
Stellvertretern, zwei Beisitzern, zwei Kassierern und einem Schriftführer.
b) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder
einer seiner Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
c) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre.
Die Vorstandsmitglieder werden im einzelnen in geheimer Wahl gewählt. Sie kann
durch Akklamation erfolgen, sofern nicht von einem Mitglied eine geheime Wahl
gefordert wird. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
d) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu denSitzungen
erfolgen schriftlich, in elektronischer Form oder auch mündlich bzw. fernmündlich und haben
mindesten dreiTage vorher zu erfolgen. In dringlichen Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.
e) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Ver-
handlungsführenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu zeichnen ist.
f) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung ge-
stellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
bb) Aufstellung des Haushaltsplanes,
cc) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
dd) Verwaltung des Vereinsvermögens,
ee) Einsetzung von Ausschüssen.
§ 9a Ehrenvorsitz
a) Für besondere, langjährige Verdienste als Vorsitzender/Vorsitzende des Vereins kann die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit diese Person zur/zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
b) Der/die Ehrenvorsitzende wird zu allen Vorstandssitzungen eingeladen und nimmt dort mit beratender Stimme
teil.
§ 10 Die Ausschüsse
a) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse
einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu
erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen
werden.
b) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen;
sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, an den Sitzungen der Aus-
schüsse teilzunehmen.
§ 11 Die Rechnungsprüfer
a) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer
und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl erfolgt
durch offene Abstimmung.
b) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten
Finanzgebarung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung; sie
berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.
§ 12 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 13 Die Beitragsordnung
a) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der
Satzung. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als
Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
b) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungs-
fristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
§ 14 Änderung der Satzung
a) Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei
Viertel der anwesenden Stimmen.
b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den
Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
2. über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner
Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen
erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller
Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen
eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Vereinsring Hattenheim e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke, die den Bürgerinnen und Bürgern Hattenheims oder in Hattenheim gelegenen Einrichtungen
zu Gute kommen, zu verwenden hat.
Sollte im Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
der Vereinsring Hattenheim e. V. nicht existieren bzw. nicht gemeinnützig sein, so fällt das Vermögen an die
Stadt Eltville am Rhein bzw. deren Rechtsnachfolgerin mit der Auflage diese Mittel allein für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke in Hattenheim zu verwenden. Über die Verwendung dieser Mittel hat die Stadt Eltville am
Rhein bzw. deren Rechtsnachfolgerin in regelmäßigen Abständen öffentlich zu informieren.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
a) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung
(Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.
b) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von
der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
Der Verein ist nach Vorlage der Satzung am 25. Juli 1979 unter – VR192 – in das
Vereinsregister, Abt. 4 des Amtsgerichts Eltville eingetragen worden.